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EWO-Allgemeine Geschäftsbedingungen
Infoblatt

 
Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der RiTec GmbH (Scharnhorststr. 30, 58840 Plettenberg, eingetragen ins Handelsregister Iserlohn HRB 6745) für Unternehmenskunden, Stand Juni 2019


§ 1 Allgemeines / Vertragsgrundlage
(1)
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der RiTec GmbH (nachfolgend „RiTec“) und dem Kunden.
Sie sind ausschließlich verwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. RiTec behält sich Änderungen seiner AGB jederzeit vor.
(2)
Diese AGB regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen RiTec und dem Kunden abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
 

§ 2 Angebot / Vertragsschluss
(1)

Die Angebote von RiTec sind freibleibend.
(2)
Bindende Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von RiTec oder die Auslieferung der Ware zustande.
 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Es gelten die zur Zeit des Vertragsschlusses im Bestellformular genannten Preise von RiTec, zuzüglich tatsächlich anfallender Umsatzsteuer.
(2)
Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung, ausschließlich der vom Kunden zu tragenden etwa anfallenden Zollgebühren sowie ausschließlich der ebenfalls vom Kunden zu tragenden Versandkosten (soweit nicht abweichend vereinbart).
(3)
Zahlungen sind nach Rechnungsstellung und innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsbestätigung oder, falls keine gesonderte Bestätigung erfolgt, nach Auslieferung durch RiTec fällig. Gleiches gilt bei Teillieferungen.
(4)
Übersteigt das mit einem Kunden vereinbarte Volumen (ohne Umsatzsteuer) aus einer oder mehreren Bestellungen die Gesamtsumme von 5.000,00 €, ist RiTec berechtigt, die Hälfte der Gesamtsumme zuzüglich tatsächlich anfallender Umsatzsteuer, vor Auslieferung fällig zu stellen. Zahlt der Kunde nach Rechnungsstellung durch RiTec nicht, so ist RiTec nach erfolgloser Fristsetzung, berechtigt von den der Gesamtsumme zugrundeliegenden Verträgen zurückzutreten.
(5)
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird RiTec eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist RiTec berechtigt, nach eigener Wahl, ohne Einschränkungen, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6)
Gegen die Ansprüche von RiTec kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
(7)
Bei Zahlungsverzug ist der offene Betrag i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch RiTec bleibt unberührt.
 

§ 4 Versand / Gefahrübergang
(1)

Bei Versand auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Versendung.
(2)
Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über. RiTec ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(3)
Schadensersatzansprüche aus Transportschäden wegen Nichtbeachtung einer Verpackungs- oder Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit von RiTec ausgeschlossen.
(4)
Das oben Gesagte gilt auch bei Teillieferungen.
 

§ 5 Lieferzeit / Liefertermin
(1)

Die Angaben von RiTec über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich vereinbart werden.
(2)
Wird RiTec durch höhere Gewalt an der Lieferung behindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von RiTec nicht zu vertretene Umstände gleich, welche ihr die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele hierfür sind behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörungen oder sonstige Ausfälle der Produktionsanlagen, Energiemangel, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockade, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Fahrverbote usw.. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl RiTec als auch der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten von RiTec oder deren Vorlieferanten eintreten.
(3)
In Fällen höherer Gewalt und den dieser gleichstehenden Umstände, die für RiTec unvorhersehbar und nicht zu vertreten sind, stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu.
 

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden im Eigentum von RiTec.
(2)
Der Kunde darf über die Vorbehaltsware im Rahmen ordentlichen Geschäftsbetriebes verfügen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
(3)
Verfügt und/oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen von RiTec, die ihm daraus zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorhalten, an RiTec ab. RiTec kann verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Kunden mitteilt und RiTec alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Kunde darf die RiTec abgetretenen Forderungen einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.
(4)
Werden die Forderungen des Kunden aus Verfügungen und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde RiTec schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in Höhe, in der darin Forderungen aus den Verfügungen und/oder Weiterverarbeitung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
(5)
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst RiTec eingeräumten Sicherheiten die Forderung von RiTec gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist RiTec insoweit zur Freigabe verpflichtet, als dies der Kunde verlangt.
(6)
Der Kunde hat RiTec sofort auf dem schnellsten Wege Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware und andere Gegenstände oder Forderungen, an denen RiTec Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die RiTec durch solche Vorfälle entstehen, hat der Kunde RiTec zu erstatten.
 

§ 7 Gewährleistung / Rückgabe / Rückruf
(1)

Der Kunde ist verpflichtet, abgelieferte Ware unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher oder verborgener Mängel hin zu untersuchen.
(2)
Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel bestehen nur, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Anlieferung RiTec schriftlich vom Kunden angezeigt werden. Für verborgene Mängel bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn sie RiTec innerhalb einer Woche nach Entdeckung durch den Kunden schriftlich angezeigt werden.
(3)
Bei Mängel ist RiTec berechtigt, nach eigener Wahl die mangelhafte Sache nachzubessern oder durch eine mangelfreie Nachlieferung zu ersetzen; §439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.
(4)
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in der gesetzlichen Verjährungsfrist von 24 Monaten.
(5)
Findet § 478 BGB Anwendung und wird der Kunde von einem Verbraucher/Letztabnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, hat der Kunde unverzüglich RiTec alle zur Nacherfüllung beim Verbraucher/Letztabnehmer erforderlichen Umstände mitzuteilen. RiTec ist im Rahmen von § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet, den Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers / Letztabnehmers (insbesondere bei Mängeln der Elektronik) durch einen eigenen Kundendienst oder durch Neulieferung zu erfüllen, soweit nicht der Kunde bei unwesentlichen Mängel hierzu selbständig in der Lage ist. Der Kunde bleibt berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten,wenn die Nacherfüllung durch RiTec gegenüber dem Verbraucher/Letztabnehmer fehlschlägt. Im Übrigen bleibt § 478 BGB unberührt.
(6)
Bei mangelfreier Ware ist RiTec nicht verpflichtet diese zurückzunehmen. Die Rücknahme bedarf der Vereinbarung. Bei Rücknahme von individuell angepassten Produkten (Montage von Zubehör etc. auf Kundenwunsch) sind vom Kunden 25 % des Preises ab Werk gem. § 3 Abs. 2 der Geschäfts- und Lieferbedingungen zu zahlen. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. In allen Fällen der vereinbarten Rücknahme hat der Kunde die mangelfreie Ware kostenfrei, nach Weisung von RiTec am Werk oder Auslieferungslager von RiTec zu übergeben.
(7)
RiTec ist berechtigt, soweit erforderlich, Ware zurückzurufen. Im Fall des berechtigten Rückrufs ist der Kunde verpflichtet unverzüglich RiTec alle zur Durchführung des Rückrufs erforderlichen Umstände mitzuteilen.
 

§ 8 Haftung
(1)

Schadenersatzansprüche des Kunden sind grundsätzlich ausgeschlossen. RiTec haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet RiTec nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(2)
Der Haftungsausschluss gem. Abs. 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
(3)
Soweit die Haftung von RiTec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RiTec.
 

§ 9 Datenschutz
(1)

RiTec ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der geschäftlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
 

§ 10 Anwendung der Produkte
(1)

Produkte von RiTec dürfen ausschließlich für die in den Begleitunterlagen genannten Zwecken verwendet werden.
(2)
Reparaturen/Veränderungen an Produkten von RiTec dürfen nur mit Zustimmung von RiTec erfolgen. Ansonsten können Ansprüche von Gewährleistung und Garantie verloren gehen.
(3)
Einstellungen an Produkten von RiTec dürfen nur durch fachkundiges Personal vorgenommen werden. RiTec übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch falsch eingestellte Produkte entstehen.
 

§ 11 Rücksendung von Produkten
(1)

Der Versand von Produkten zu RiTec ist vor dem Versand mit RiTec zu klären.
(2)
Beim Versand von Produkten sind die Vorschriften des Logistikers einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Beförderung von eventuell erhaltenem Gefahrgut.
 

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)

Zwischen den Parteien unterliegen die Rechtsbeziehungen ausschließlich dem deutschen Recht. Erfüllungsort ist Plettenberg.
(2)
Für sich alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Firmensitz von RiTec in Plettenberg, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. RiTec bleibt daneben berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
 

§ 13 Salvatorische Klausel
(1)

Soweit einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB unwirksam oder nichtig sind, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

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